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Geschirrmobil Hygieneregeln für die Trinkwasserversorgung bei öffentlichen Veranstaltungen, Messen und Märkten
Vorgehensweise Trinkwasserverordnung TrinkwV Geschirrmobil Spülmobil

Bei Veranstaltungen erfolgt die Trinkwasserversorgung üblicherweise über Hydranten und mobile Schlauchleitungen. Durch Verwendung von ungeeigneten Installationen bzw. Materialien oder einer unsachgemäßen Betriebsweise kann es zu einem Eintrag und zur Vermehrung von Krankheitserreger und somit einer Gesundheitsgefährdung der Besucher der Veranstaltung kommen.

Um den Anforderungen einer ausreichenden Trinkwasserqualität zu genügen, sind folgende Hygieneregeln einzuhalten:
1. Materialauswahl
§ Die verwendeten Bauteile müssen aus trinkwassergeeigneten, undurchsichtigem Material bestehen und sie dürfen keine Beschädigungen aufweisen. Geeignet sind Materialien mit DIN-DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.)
–Prüfung. Bei dem Einsatz von Schläuchen ist zusätzlich zur KTW Empfehlung auch die Zulassung des Schlauchmaterials nach DVGW-W 270 zu berücksichtigen. Entsprechende Zertifikate oder Bestätigungen sind beim Hersteller/Händler erhältlich und für eine Kontrolle durch das Gesundheitsamt vorzuhalten.
§ Die Leitungsquerschnitte sind möglichst klein zu dimensionieren, damit das Trinkwasser nicht unnötig lange in der Leitung stagniert.

2. Betrieb
§ Die Verbrauchsleitungen sind vor Inbetriebnahme zu desinfizieren bzw. ab Hydrantenstandrohr mit 1 - 2 m/s Fließgeschwindigkeit zu spülen.
§ Schlauchleitungen sind gegen Beschädigung mit einem Schutzrohr zu versehen und sind, um ein Verwechseln zu vermeiden, gegenüber den Abwasserschläuchen farblich zu kennzeichnen. 
§ Kupplungsstücke und Auslassventile müssen vor dem Anschluss durch Einlegen in ein geeignetes Mittel desinfiziert werden und dürfen nicht mit dem Erdboden in Berührung kommen bzw. in verschmutzten Bereichen liegen. Generell sind zum Anschluss Standrohre zu benutzen.
§ Nach Verlegung bzw. vor Betriebsbeginn eines jeden Tages ist der Leitungsinhalt mehrfach zu erneuern, ggf. ist eine periodische Nachdesinfektion mit Zusatzstoffen entsprechend der Trinkwasserverordnung erforderlich.
§ Es sind tägliche Kontrollen der oberirdisch verlegten, nicht geschützt liegenden Leitungen auf Unversehrtheit durchzuführen.
§ Es ist ein permanenter Durchfluss in allen Leitungen sicherzustellen.

3. Lagerung
§ Die für die Trinkwasserversorgung verwendeten Schläuche müssen in sauberer Umgebung und trocken gelagert werden. 
§ Vor erneutem Einsatz sind die Schläuche ggf. mit einem nach der Trinkwasserverordnung zugelassenen Desinfektionsmittel (Chlorlösung) zu behandeln.

Beratung und Überwachung durch das Gesundheitsamt
§ Vor und während der Veranstaltung werden Vertreter des Gesundheitsamtes vor Ort die Trinkwasserversorgung begutachten,
auf eventuelle Mängel hinweisen und beratend tätig sein.
§ Vor und während der Veranstaltung können stichprobenartig Wasserproben aus dem Schlauchsystem entnommen werden.
Die Wasserproben werden durch zugelassene Institute mikrobiologisch untersucht, die Kosten der Trinkwasseruntersuchungen sind vom jeweiligen Betreiber der Versorgungsanlage zu tragen.

§ Sollten Proben oder Kontrollen Anlass zu Beanstandungen geben, kann der weitere Betrieb untersagt werden. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass bei Nichtbeachtung, je nach Situation, eine Ordnungswidrigkeit bzw. einen Straftatbestand gemäß der §§ 25 bzw 24 Trinkwasserverordnung vorliegt.


Gesundheitspolizeiliche Auflagen:
Infektionsschutzgesetz (IfSG):
1. Soweit Personen beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen der in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmittel, damit in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind, bedürfen einer Belehrung nach § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt.

2. Dies gilt entsprechend für Personen die mit Bedarfsgegenständen, die für die o.g. Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die in § 42 Abs. 2 IfSG Lebensmittel zu befürchten ist.

Lebensmittel gemäß § 42 Abs. 2 IfSG
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost-, und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.

Die Belehrungsnachweise sind so aufzubewahren, dass diese den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden können. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Auf die nach § 43 Abs. 4 erforderlichen Nachbelehrungen durch den Arbeitgeber wird hingewiesen.


Sicherstellung der Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser:
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

- Gemäß der TrinkwV muss das Wasser, welches für den menschlichen Gebrauch und/oder zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, auch wenn es aus nicht ortsfesten Anlagen stammt, bestimmte mikrobiologische und chemische Anforderungen erfüllen.

- Diese Forderung ist nur zu gewährleisten, wenn:

- Die verwendeten Schläuche und Bauteile aus Trinkwassergeeigneten, undurchsichtigen Material bestehen und keine Beschädigungen aufweisen. Geeignet sind Materialien mit DIN-DVGW (Deutscher Verein des Gas- u. Wasserfaches e.V.) Prüfung. Schläuche sollten darüber hinaus KTW/DVGW-W 270 geprüft sein. Entsprechende Zertifikate oder Bestätigungen erhalten Sie bei Ihrem Fachhandel und sind für eine Kontrolle durch das Gesundheitsamt vorzuhalten.

- Leitungsquerschnitte sind möglichst klein, den örtlichen Gegebenheiten (Wasserverbrauch), zu dimensionieren.

- Die Verbrauchsleitungen sind vor Inbetriebnahme zu desinfizieren bzw. über eine Std. mit Trinkwasser zu spülen.

- Schlauchleitungen sind gegen Beschädigung mit einem Schutzrohr zu versehen und sind, um eine Verwechselung zu vermeiden, gegenüber den Abwasserschläuchen farblich zu kennzeichnen.

- Generell sind zum Anschluss Standrohre zu verwenden. Diese müssen ebenfalls vor Verwendung desinfiziert werden.

- Tägliche Kontrolle der oberirdisch verlegten Leitungen auf Beschädigungen.

- Die für die Trinkwasserversorgung verwendeten Schläuche müssen in sauberer Umgebung und trocken gelagert werden.

- Vor erneutem Einsatz sind die Schläuche mit einem nach TrinkwV zugelassenen Mittel zu desinfizieren.

- Reinigung über mindestens 24 Stunden mit einer wässrigen Reinigungslösung (40 °C ), bestehend aus 4g Ätznatron und 5,8 g Kochsalz pro 1 I Wasser. Es muss eine ausreichende Nachspülung mit Trinkwasser erfolgen!

- Entsprechende Informationen erhalten Sie unter 0171 1800744.

Allgemeines:
- Ausreichend sanitäre Anlagen sind zur Verfügung zu stellen. Im Sinne der Allgemeinhygiene und des Umweltschutzes ist es erforderlich, bei der Abhaltung von Veranstaltungen Toilettenwagen einzusetzen, bei dem/denen die kontinuierliche Reinigung gewährleistet ist und entsprechende Hygieneeinrichtungen (Eimer mit geschlossenem Deckel auf der Damentoilette, Bereitstellung von Einmalseife und –handtüchern) bereitgestellt werden.
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abführung der Abwässer. 
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beseitigung anfallender Abfälle.
Ich habe versucht die Schrift mit größter Sorgfalt zusammenzustellen. Für etwaige sachliche oder drucktechnische Fehler kann jedoch keine Haftung vom Geschirrmobil übernommen werden.
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Hygieneregeln
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TrinkwV Trinkwasserverordnung

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